Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
II. Urheberrecht
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. Er hat kein Recht, das Bild zu bearbeiten oder anderweitig zu verändern.
Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
Die Negative bzw. digitalen Rohdaten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative bzw. digitalen Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. Des Weiteren ist der Fotograf nicht verpflichtet, diese aufzubewahren, wenn das Bildmaterial an den Kunden auf einem elektronischen Datenträger ausgehändigt wurde. Die Veröffentlichung von digitalen Rohdaten ist grundsätzlich untersagt. Unbefugte Veröffentlichung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. Dieser bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Stornierung
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zum vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dies schriftlich zu vereinbaren.
Der Fotograf ist berechtigt, 50 % der Gesamtvergütung bereits bei Auftragserteilung als Vorkasse zu fordern.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit, soweit nicht ausdrückliche Vorgaben erfolgen. So sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Liegt kein Layout oder Briefing in schriftlicher Form vor und ist der Kunde oder seine Werbeagentur nicht bei den Aufnahmen anwesend, so gilt die Gestaltung des Fotografen grundsätzlich als akzeptiert. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Eine Stornierung oder Verschiebung bereits vereinbarter Termine muss schriftlich erfolgen. Bei Stornierung oder Verschiebung eines vereinbarten Termins innerhalb von vier Wochen vor Produktionsbeginn sind 50 % der vereinbarten Honorare zu zahlen. Bereits entstandene Kosten (z.B. durch Modelagenturen oder Locationmieten) sind zusätzlich zu erstatten.
Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
Zusätzliche Wünsche bezüglich der Bildbearbeitung sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Fotos zu äußern. Bildbearbeitungswünsche nach dieser Zeit werden, wenn nicht anders vereinbart, gesondert nach Stundensatz honoriert.
IV. Haftung
Der Fotograf haftet für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet darüber hinaus für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern diese durch schuldhafte Pflichtverletzungen des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Bei Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen, Speichermedien oder Daten ist die Haftung des Fotografen ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
Alle Fotografien werden digital erstellt und auf digitalen Speichermedien (zwischen-) gespeichert. Der Fotograf haftet für Schäden durch Verlust oder Fehlfunktionen dieser Speichermedien nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Kunde ist verpflichtet, die übergebenen Bilddateien selbst zu sichern. Eine Archivierung der Bilddaten durch den Fotografen erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
Der Versand der vom Fotografen erstellten Lichtbilder und/oder Datenträger, die die Bildnisse enthalten, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden kann die Sendung versichert werden. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten sind vom Kunden zu tragen.
Beanstandungen müssen dem Fotografen schriftlich und unter vollständiger Rückgabe der reklamierten Lieferung mitgeteilt werden. Hierbei sind sämtliche zum Auftrag gehörenden Bilder und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Telefonische Beanstandungen oder Reklamationen ohne Belege gelten nicht als ordnungsgemäße Mängelrüge. Mängel sind unverzüglich bei Erhalt der Arbeiten anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Lichtbilder als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen.
V. Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen die notwendigen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte besitzt sowie – bei Personenbildnissen – die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung eingeholt hat. Ersatzansprüche Dritter aufgrund der Verletzung dieser Pflicht trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber die Aufnahmeobjekte trotz Aufforderung nicht spätestens innerhalb von zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder, falls seine Studioräume blockiert werden, die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb von einer Woche nach Zugang – sofern keine längere Frist vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf – sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat – Bezahlung verlangen.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang, die ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzusenden. Kommt der Auftraggeber der Rücksendungspflicht nicht nach, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 Euro (in Worten: einem Euro) pro Tag und Bild verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder geringer als die Schadenspauschale ist. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) für jedes Original und 200 Euro (in Worten: zweihundert Euro) für jedes Duplikat, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder geringer als die Schadenspauschale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, erhöht sich das Honorar des Fotografen entsprechend, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war. Bei vereinbartem Zeithonorar erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen.
Liefertermine für Lichtbilder und/oder Datenträger, auf denen die Bildnisse gespeichert sind, sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt wurden. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Die für den Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht automatisch das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, sofern dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen sowie ihre analoge oder digitale Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke sowie der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne von § 8 UrhG.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass diese elektronische Verknüpfung bei jeder Art von Datenübertragung, Wiedergabe oder öffentlichen Darstellung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar erkennbar bleibt.
Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, den Fotografen mit der Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen. Er stellt den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
X. Nutzung und Verbreitung
Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet, Intranets, Online-Datenbanken oder auf Datenträgern (z.B. CD-ROM, USB-Sticks), die nicht nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder in öffentlichen Netzwerken, auf Datenträgern oder Geräten zur Wiedergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von elektronisch bearbeiteten Lichtbildern des Fotografen bedarf ebenfalls seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Wird die Herausgabe von Datenträgern, Dateien und Daten gewünscht, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Vom Fotografen bereitgestellte Datenträger, Dateien und Daten dürfen nur mit seiner vorherigen Einwilligung verändert werden.
Transportgefahr und -kosten für Datenträger, Dateien und Daten liegen beim Auftraggeber. Die Art der Übermittlung kann der Fotograf bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist. Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Fotografen der vereinbarte Gerichtsstand.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.